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Neues P-Konto für effektiven Pfändungsschutz

Ab etwa ab Mitte 2010 steht dem Verbraucher mit dem Pfändunsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, ein neues Mittel zu effektiven Wahrung der Pfändungsfreigrenzen zur Verfügung. Zur Zeit bedeutet eine Kontopfändung für alle Betroffenen viel Aufwand und Ärger. Der Schuldner muss in der Regel gerichtlich für ausreichenden Pfändungsschutz sorgen – tut er dies nicht oder gelingt ihm die Erwirkung eines gerichtlichen Beschlusses nicht rechtzeitig, ist die Pfändung ohne Berücksichtigung der Freibeträge meist schon vollzogen. Im Zuge dessen kommt es auch oft zu Kontosperren von mehreren Wochen. Aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes auf seiten des Kreditinstituts sind oftmals auch Kündigungen des Girokontos die Folge.

Das neue P-Konto setzt hier an und versucht diese Misstände zu beheben. Streng genommen handelt es sich dabei aber nicht um ein eigenes, neues Konto, vielmehr wird ein bestehendes Girokonto pro Verbraucher mit einem Vermerk versehen. Dieser führt dazu, dass auf dem gewählten Girokonto der monatliche Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO von zur Zeit 985,15 Euro nicht gepfändet werden kann.

Dabei ist es unerheblich, aus welcher Quelle das Geld stammt. Auch hieraus ergibt sich eine wesentliche Veränderung im Vergleich zum bisherigen System, dass nur Einkommen aus Arbeitsverhältnissen schützt. Mit dem neuen P-Konto kommen daher auch Selbstständige erstmals in den Genuß effektiven Pfändungsschutzes.
Auch mit dem neuen P-Konto wird es wie bisher möglich sein, gerichtlich einen Pfändungsschutz in abweichender Höhe zu erwirken, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Die Führung eines Girokontos als P-Konto kann vom Kontoinhaber bei der kontoführenden Bank beantragt werden. Diese muss zustimmen, soweit der Verbraucher noch kein Pfändungsschutzkonto bei einer anderen Bank führt. Der Abgleich wird über die SCHUFA erfolgen.

Die Einrichtung eines P-Kontos darf jedoch nicht als Kriterium bei der Beurteilung der Bonität durch die SCHUFA herangezogen werden. Insofern ist die Beantragung eine Pfändungsschutzkontos bei der Hausbank auch dann zu empfehlen, wenn konkret keine Kontopfändung droht. Gerade bei bestenden Krediten kann es verschiedensten Gründen schnell zu Zahlunsausfällen aufgrund von Arbeitslosigkeit oder anderen Ursachen kommen.

Tags: Konten · Schulden